AGB - Verkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt
2. Preise Alle Katalog- und Listenpreise sind unverbindliche Richtpreise und gelten ab Werk. Änderung der Gestehungskosten berechtigen uns zu Preisanpassungen und zur Änderung von Zahlungsbedingungen und Rabattsätzen.
3. Liefertermine Die Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche des Käufers für verzögerte Lieferung sowie Inver- zugsetzung, Verzugsstrafen und andere Schadenersatzansprüche sind vertraglich ausgeschlossen. Lieferfristüberschreitung ermächtigt den Käufer erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 6 Wochen betragen muss, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um acht Wochen, zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ereignisse hoher Gewalt, zu denen auch Betriebsstörungen gehören, berechtigen uns, eingegangene Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu verschieben oder aufzuheben.
4. Lieferung Die Lieferung erfolgt ab Werk ausschließlich Verpackung für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, auch bei evtl. vereinbarter Frankolieferung. Sind vom Käufer keine be- stimmten Versandvorschriften gegeben, so wählt der Hersteller nach bestem Wissen den angemessensten Transportweg. Lieferungen erfolgen grundsätzlich an die Adresse des Käufers; im Sonderfall auch an seine handelsgerichtlich eingetragenen Filialen. Direktlieferungen an Kunden des Käufers sind ausgeschlossen. Grundsätzlich sind wir zu Teillieferung berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständige Leistung. Die Transportkosten entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Frachtentabelle.
5. Mängelhaftung Beanstandungen an von uns gestalteten Objekten oder erkennbare Mängel können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware anerkannt werden. Geringe künst- lerische produktionstechnisch bedingte Abweichung in Größe, Farbe, Qualität und sonstiger Ausführung sind kein Grund für Beanstandungen seitens des Käufers. Rückgabe oder Umtausch von Ware, die sich als schwer oder unverkäuflich erweist, ist ausgeschlossen. Waren, die wir aus Kulanz zurücknehmen sind von Gutschrift generell ausgeschlossen.
6. Transportbruch Für Transportbruch wird kein Ersatz geleistet. Wir übernehmen jedoch das allgemeine Bruchrisiko bei Berechnung von 1 % vom Netto-Warenwert in der Weise, dass wir bei nachgewiesenem, unterwegs entstandenen Bruch die zerbrochenen Teile kostenlos ersetzen. Die Bruchmeldungen sind sofort nach Erhallt der Ware einzureichen. Eine Ersatzlieferung erfolgt erst dann, wenn die beschädigten oder zerbrochenen Teile bei uns wieder eingetroffen sind. Fracht- bzw. Porto sowie Verpackungskosten für die Ersatzlieferungen gehen zu Lasten des Empfängers. Bei Abzug der Transportversicherung, oder wenn auf Wunsch des Käufers keine Transportversicherung berechnet wird, wird generell kein kostenloser Ersatz bei Transportbruch geleistet.
7. 1. Zahlung - künstlerische Gestaltung
7.1.1. Nach Auftragserteilung und vor Beginn unserer Arbeiten ist eine Anzahlung von 50 % der Nettoauftragssumme per Bar oder Scheck zu entrichten.
7.1.2. Nach Beendigung unserer Arbeiten und Abnahme wird die Schlusszahlung von 50% der Nettoauftragssumme per Bar oder Scheck sofort fällig.
7.2. Zahlung - Warenlieferung
7.2.1. Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage.
7.2.2. Erstlieferungen an Neukunden erfolgen grundsätzlich gegen Nachnahme.
7.3. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, vom Verfalltage an Zinsen und Spesen zu berechnen, welche die deutschen Banken für ungedeckte Kredite verlangen.
7.4. Nachweisbare und richtiggestellte Irrtümer in Angeboten, Auftragbestätigungen und Rechnungen müssen anerkannt werden.
7.5. Bei Zahlungsverzug oder anderen berechtigten Bedenken gegen die Bonität des Käufers werden sämtliche Verbindlichkeiten sofort fällig.
7.6. Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.
8. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentums- vorbehalt entgegen § 950 BGB auch auf die dafür entstehenden neuen Sachen. Vorsorglich überträgt uns der Käufer hiermit das Eigentum an den neuen Sachen und wird sie für uns ver- wahren. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum gem. § 947, 948 BGB. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, gleichgültig ob unver- arbeitet, verarbeitet oder verbunden, nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er hiermit an uns ab. Der Käufer ist jedoch jederzeit berechtigt, Rückübertragung in dem Umfang zu verlangen, in dem der Wert der abgetretene Forderungen den Anteil der von uns geliefer- ten Waren in der veräußerten Sache übersteigt. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann noch bestehen, wenn Forderungen aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung auf- genommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Für diesen Fall tritt uns der Käufer die Ansprüche aus dem Kontokorrent ab. Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentums- vorbehalt stehenden Waren oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort abzuwehren und uns schriftlich mitzuteilen. Eine Abtretung der gegen uns gerichteten An- sprüche ist ausgeschlossen.
9. Erfüllen/Gerichtsstand 9.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Cottbus in Brandenburg. 9.2 Gerichtsstand ist Cottbus, unberücksichtigt der Höhe des Streitwertes.
10. Teilunwirksamkeit Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.
11. Auftragserteilung Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Käufer mit unseren Bedingungen einverstanden. Wenn der Käufer auf Bestellungen andere Bedingungen vorschreibt, gelten diese erst dann - und nur dann -, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Ergänzungsklausel : Es ist folgender erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden An- sprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Be- stellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigegeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im ge- wöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat.
3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Neben- rechten- einschließlich etwaiger Saldoforderungen- sicherheitshalber ab, ohne dass es noch spätere besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Ge- genständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungs- verzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger An- drohung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Um- bildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten siche- rungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung so- wie den Voraussetzungen ihres Wiederrufs gilt Nummer 3.b) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt
DEKOWERKSTATT MIMIKRY
1. Angebote Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend. Von der Angebotsabgabe kann keine Verpflichtung zur Auftragsannahme abgeleitet werden. Mündliche Vereinbarungen, ins- besondere Nebenabreden und Zusagen jeglicher Art von Reisenden oder Vertretern, werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns rechtsverbindlich. Darüber hinaus sind nur unsere Auftragsbestätigungen bindend. Wenn keine Auftragsbestätigung erteilt ist, sind die Orderzettel bzw. die bereits gehabten Bedingungen maßgebend.2. Preise Alle Katalog- und Listenpreise sind unverbindliche Richtpreise und gelten ab Werk. Änderung der Gestehungskosten berechtigen uns zu Preisanpassungen und zur Änderung von Zahlungsbedingungen und Rabattsätzen.
3. Liefertermine Die Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche des Käufers für verzögerte Lieferung sowie Inver- zugsetzung, Verzugsstrafen und andere Schadenersatzansprüche sind vertraglich ausgeschlossen. Lieferfristüberschreitung ermächtigt den Käufer erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 6 Wochen betragen muss, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um acht Wochen, zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ereignisse hoher Gewalt, zu denen auch Betriebsstörungen gehören, berechtigen uns, eingegangene Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu verschieben oder aufzuheben.
4. Lieferung Die Lieferung erfolgt ab Werk ausschließlich Verpackung für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, auch bei evtl. vereinbarter Frankolieferung. Sind vom Käufer keine be- stimmten Versandvorschriften gegeben, so wählt der Hersteller nach bestem Wissen den angemessensten Transportweg. Lieferungen erfolgen grundsätzlich an die Adresse des Käufers; im Sonderfall auch an seine handelsgerichtlich eingetragenen Filialen. Direktlieferungen an Kunden des Käufers sind ausgeschlossen. Grundsätzlich sind wir zu Teillieferung berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständige Leistung. Die Transportkosten entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Frachtentabelle.
5. Mängelhaftung Beanstandungen an von uns gestalteten Objekten oder erkennbare Mängel können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware anerkannt werden. Geringe künst- lerische produktionstechnisch bedingte Abweichung in Größe, Farbe, Qualität und sonstiger Ausführung sind kein Grund für Beanstandungen seitens des Käufers. Rückgabe oder Umtausch von Ware, die sich als schwer oder unverkäuflich erweist, ist ausgeschlossen. Waren, die wir aus Kulanz zurücknehmen sind von Gutschrift generell ausgeschlossen.
6. Transportbruch Für Transportbruch wird kein Ersatz geleistet. Wir übernehmen jedoch das allgemeine Bruchrisiko bei Berechnung von 1 % vom Netto-Warenwert in der Weise, dass wir bei nachgewiesenem, unterwegs entstandenen Bruch die zerbrochenen Teile kostenlos ersetzen. Die Bruchmeldungen sind sofort nach Erhallt der Ware einzureichen. Eine Ersatzlieferung erfolgt erst dann, wenn die beschädigten oder zerbrochenen Teile bei uns wieder eingetroffen sind. Fracht- bzw. Porto sowie Verpackungskosten für die Ersatzlieferungen gehen zu Lasten des Empfängers. Bei Abzug der Transportversicherung, oder wenn auf Wunsch des Käufers keine Transportversicherung berechnet wird, wird generell kein kostenloser Ersatz bei Transportbruch geleistet.
7. 1. Zahlung - künstlerische Gestaltung
7.1.1. Nach Auftragserteilung und vor Beginn unserer Arbeiten ist eine Anzahlung von 50 % der Nettoauftragssumme per Bar oder Scheck zu entrichten.
7.1.2. Nach Beendigung unserer Arbeiten und Abnahme wird die Schlusszahlung von 50% der Nettoauftragssumme per Bar oder Scheck sofort fällig.
7.2. Zahlung - Warenlieferung
7.2.1. Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage.
7.2.2. Erstlieferungen an Neukunden erfolgen grundsätzlich gegen Nachnahme.
7.3. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, vom Verfalltage an Zinsen und Spesen zu berechnen, welche die deutschen Banken für ungedeckte Kredite verlangen.
7.4. Nachweisbare und richtiggestellte Irrtümer in Angeboten, Auftragbestätigungen und Rechnungen müssen anerkannt werden.
7.5. Bei Zahlungsverzug oder anderen berechtigten Bedenken gegen die Bonität des Käufers werden sämtliche Verbindlichkeiten sofort fällig.
7.6. Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.
8. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentums- vorbehalt entgegen § 950 BGB auch auf die dafür entstehenden neuen Sachen. Vorsorglich überträgt uns der Käufer hiermit das Eigentum an den neuen Sachen und wird sie für uns ver- wahren. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum gem. § 947, 948 BGB. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, gleichgültig ob unver- arbeitet, verarbeitet oder verbunden, nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er hiermit an uns ab. Der Käufer ist jedoch jederzeit berechtigt, Rückübertragung in dem Umfang zu verlangen, in dem der Wert der abgetretene Forderungen den Anteil der von uns geliefer- ten Waren in der veräußerten Sache übersteigt. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann noch bestehen, wenn Forderungen aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung auf- genommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Für diesen Fall tritt uns der Käufer die Ansprüche aus dem Kontokorrent ab. Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentums- vorbehalt stehenden Waren oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort abzuwehren und uns schriftlich mitzuteilen. Eine Abtretung der gegen uns gerichteten An- sprüche ist ausgeschlossen.
9. Erfüllen/Gerichtsstand 9.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Cottbus in Brandenburg. 9.2 Gerichtsstand ist Cottbus, unberücksichtigt der Höhe des Streitwertes.
10. Teilunwirksamkeit Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.
11. Auftragserteilung Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Käufer mit unseren Bedingungen einverstanden. Wenn der Käufer auf Bestellungen andere Bedingungen vorschreibt, gelten diese erst dann - und nur dann -, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Ergänzungsklausel : Es ist folgender erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden An- sprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Be- stellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigegeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im ge- wöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat.
3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Neben- rechten- einschließlich etwaiger Saldoforderungen- sicherheitshalber ab, ohne dass es noch spätere besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Ge- genständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungs- verzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger An- drohung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Um- bildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten siche- rungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung so- wie den Voraussetzungen ihres Wiederrufs gilt Nummer 3.b) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
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